
Ausgebildete Azubis abwerben – so klappt es
Junge und motivierte Fachkräfte sind oft schwierig zu finden, weshalb das Abwerben von ausgebildeten Azubis immer populärer wird. Nichts desto trotz bleibt das Abwerben ein heikles Thema, was jedoch auch positive Aspekte aufzeigt. So spiegelt das Abwerben von Mitarbeitern einen ausgewogenen und gesunden Wettbewerb wider. In diesem Artikel erfährst du, was man genau unter einer Abwerbung versteht und welche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Des Weiteren erfährst du, welche weiteren Punkte erfüllt sein sollten, damit deine geplante Abwerbung von Erfolg gekrönt ist.
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Was versteht man unter einer Abwerbung?
Unter einer Abwerbung ist das generelle Bemühen Dritter zu verstehen, Arbeitnehmer für die Arbeit im eigenen Unternehmen zu gewinnen. Allgemein kann zwischen zwei verschiedenen Arten des Abwerbens unterschieden werden:
- Abwerben von Arbeitnehmern
- Abwerben von Kunden
Das Abwerben von Arbeitnehmern erfolgt in der Regel durch Arbeitgeber, Headhunter, Personalberater oder ehemalige Kollegen. Die Kontaktaufnahme kann hierbei sowohl direkt als auch indirekt erfolgen. Das Ziel dieser Abwerbung ist die Kündigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses und die Neuanstellung in besagtem Unternehmen.
Neben Arbeitnehmern können auch Kunden abgeworben werden. Bei dem sogenannten Kundenfang, welcher eine Sonderform der Abwerbung darstellt, lenkt das Unternehmen den Kunden gezielt in dessen Richtung.
Bei jeglicher Form der Abwerbung ist es jedoch unabdingbar sich strikt an das geltende Gesetz zu halten.
Was ist bei einer Abwerbung erlaubt?
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich eine freie Arbeitsplatzwahl, was in Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes festgelegt ist. Das Verleiten von Arbeitnehmern durch Headhunter oder Mitbewerbern zu einem Arbeitsplatzwechsel ist demnach zulässig, solange die Vertragsauflösung ordnungsgemäß über die Bühne gebracht wird. Hierfür ist eine telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ebenfalls legal, solange es sich ausschließlich um eine Erstkontaktaufnahme handelt. Weitere Besprechungen diesbezüglich müssen jedoch außerhalb der Arbeitszeit des Mitarbeiters erfolgen. Auch das Anbieten von einem höheren Gehalt, Zusatzleistungen oder anderen Anreizen ist in diesem Zusammenhang nicht unüblich.

Auf was muss bei einer Abwerbung verzichtet werden?
Bei der generellen Abwerbung von ausgebildeten Azubis und Fachkräften gibt es jedoch auch unerlaubte Methoden, auf die es unbedingt zu verzichten gilt. Hierzu zählen generell verwerfliche Ziele und Maßnahmen des Mitbewerbers. Unter verwerflichen Zwecken ist beispielsweise das gezielte Schwächen des Konkurrenzunternehmens zu verstehen. Eine Abwerbung eines Mitarbeiters ohne die anschließende Anstellung im eigenen Unternehmen ist demnach ebenso illegal wie das Erschleichen von Betriebsgeheimnissen über diesen Weg. Ebenso gesetzwidrig ist das gezielte Leiten eines Mitarbeiters zu einem Vertragsbruch. Weitere verwerfliche Mittel und Methoden sind:
- Erpressung, das Androhen von Gewalt oder Überrumpelung
- Unwahrheiten über den aktuellen Arbeitgeber, falsche Versprechungen
- Prämien bei Abwerbung von aktuellen Kollegen
Da eine mehrfache Kontaktaufnahme des Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt, gilt dies als wettbewerbswidriges Verhalten und ist demnach nicht erlaubt. Die erste Kontaktaufnahme, um mögliches Interesse abzufragen, kann jedoch zweifelsfrei über den Arbeitsplatz erfolgen.
Ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht tritt dann auf, wenn ein Mitarbeiter seine aktuellen Kollegen ebenfalls zu einem Arbeitsplatzwechsel bewegen will. Ist das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, ist es dem Mitarbeiter jedoch gestattet sich ehemaligen Kollegen gegenüber wie ein Headhunter zu verhalten.
Mit welchen Konsequenzen ist bei einer unzulässigen Abwerbung zu rechnen?
Hältst du dich nicht an die gesetzlichen Vorgaben bei einer Abwerbung, kann das folgende unangenehme Konsequenzen mit sich bringen:
Unterlassungsklage
Mit einer Unterlassungsklage kann der geschädigte Arbeitgeber das Abwerben von Mitarbeitern verhindern. Allerdings muss für eine Unterlassungsklage ein begründeter Verdacht auf unzulässige Abwerbung vorgelegt werden können.
Beschäftigungsverbot
Wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass ein Mitarbeiter unzulässig abgeworben wurde, kann ein Beschäftigungsverbot beim neuen Arbeitgeber erwirkt werden. Dieses Beschäftigungsverbot ist so lange gültig, bis kein Wettbewerbsvorteil mehr besteht.
Schadensersatzansprüche
Entsteht dem Unternehmen durch das Abwerben eines Mitarbeiters ein wirtschaftlicher Schaden, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese müssen von dem Konkurrenzunternehmen übernommen werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt.
Schutz vor der Konkurrenz – Wie kannst du gezielt Abwerbung verhindern?
Getreu dem Motto: „Vorsicht ist besser als Nachsicht“, kann eine Abwerbung bereits in den Grundzügen verhindert werden. Wer sich in seinem Unternehmen wohl fühlt hat in der Regel ein gemindertes Verlangen, etwas an seiner Arbeitsplatzsituation zu ändern und ist demnach weniger anfällig für Abwerbungsversuche. Es können jedoch auch bestimmte Punkte in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, die eine Abwerbung erschweren. Beispielsweise kann im Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingepflegt werden, welches dem Arbeitnehmer verbietet ein Beschäftigungsverhältnis bei einem direkten Konkurrenten des Unternehmens aufzunehmen. Durch eine lange Kündigungsfrist wird eine Abwerbung durch Konkurrenzunternehmen ebenfalls erschwert. Darüber hinaus können flexible Vergütungsmodelle vereinbart werden. Hierbei kann die Auszahlung von Einmalzahlungen nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer bekräftigt, dem Unternehmen auch in Zukunft treu zu sein.
Fazit – Ausgebildete Azubis abwerben
Bei der Abwerbung von Azubis gibt es grundlegende Dinge zu beachten, so dass die Abwerbung nicht unzulässig und damit gesetzwidrig ist. Andernfalls ist mit einer Klage oder Ersatzansprüchen zu rechnen. Generell ist darauf zu achten, dass die Vertragsauflösung ordnungsgemäß von statten geht. Das Ködern mit einem höheren Gehalt oder weiteren Zusatzleistungen ist dabei durchaus zulässig.
Die Zufriedenheit deiner Mitarbeiter mit dem Unternehmen und der jeweiligen Arbeitsplatzsituation schützt dein Unternehmen bzw. deine Mitarbeiter vor Abwerbungen. Bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag gestalten das Abwerben ebenfalls schwierig.
Bildquelle Titelbild: @andreyyalansky19 via Twenty20